Neue Wege in der Melker Wirtschaft
• Jeder von uns möchte mit seinem Unternehmen erfolgreich sein.
• Jeder von uns ist laufend gefordert sein Geschäft an die stetig steigenden Anforderungen anzupassen.
• Jeder von uns ist bestrebt wettbewerbsfähig zu bleiben.
• Jeder von uns unternimmt viele große Anstrengungen durch persönliches Engagement und finanziellen Einsatz, um den Erfolg seines Unternehmens zu sichern.
All dies sind Bemühungen, die nach Innen gereichtet sind, nach Innen für unsere eigenen Unternehmen. Nun ist aber der Erfolg unserer Unternehmen nicht nur von unseren hausinternen Bemühungen abhängig, sondern ist unausweichlich von vielen Rahmenbedingungen abhängig, auf die der einzelne nur schwer und nur mit großem Aufwand Einfluss nehmen kann.
Wie positioniert sich die Stadt Melk in punkto … Wirtschaftsstandort? Tourismusstadt? Einkaufsstadt? Gewerbegebiet? Erholung? Lebensqualität? Familienstadt? Oder welchen Angebotsmix bietet eine Stadt? Ist dieser Angebotsmix für den Kunden so interessant, dass er gerne nach Melk kommt und nicht in andere Städte ausweicht? Erfüllt der Angebotsmix die Bedürfnisse der Kunden? Wie können wir diese Rahmenbedingungen, die unser aller Erfolg maßgeblich beeinflussen, verbessern? Ich sehe unsere Chance in einer konstruktiven Zusammenarbeit von uns allen … uns Zunftzeichen-Mitgliedern.
Über die Plattform des Zunftzeichens wird es für uns viel leichter Erfahrungen auszutauschen und guten Ideen gemeinsam um zu setzten. Entscheidend sind unsere Einigkeit und die Bereitschaft zu einem gut vernetzten Miteinander. Wir Zunftzeichen-Mitglieder reden einfach mehr miteinander, das ist unser größter Vorteil!
Vorstand
Monika Büchsenmeister Wahringer
Obfrau-Stellverteterin, Schriftführerin
Anton Fonatsch
Kassier
Mario Sassmann
Kassier-Stellvertreter
Birgit Zöchling
Schriftführerin-Stellvertreterin
Thomas Wolf
Beirat
Gerald Grossauer
Rechnungsprüfer
Johannes Mistlbacher
Rechnungsprüfer
Martina Exel
Sprecherin Handel
Johannes Ebner
Sprecher Gastronomie
Statuten
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Zunftzeichen DIE MELKER WIRTSCHAFT“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 3390 Melk
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Land NÖ, insbesondere aber auf die Stadt und den Bezirk Melk
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt
2. Zweck des Vereins
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
2.1.1. Die Belebung der Stadt Melk im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich zum Wohle seiner Bevölkerung und der Gäste der Stadt
2.1.2. Die Durchführung gemeinschaftsfördernder Aktivitäten, um Strukturen zu schaffen, so dass die Stadt für ihre Bewohner lebenswert ist
2.1.3. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bürgern, der Stadtverwaltung, der Wirtschaftstreibenden und der Vereine im Sinne der Punkte 2.1.1. und 2.1.2.
2.1.4. Die soziale und finanzielle Unterstützung von unschuldig in Not geratenen Einwohnern von Melk und von Sozialprojekten
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Art der Aufbringung der Mittel
3.1. Ideelle Mittel
3.1.1. Vorträge, Workshops, Seminare, Diskussionsveranstaltungen, Exkursionen, Abhaltung von Ausstellungen, Veranstaltungen, Bildungsreisen im Sinne des Vereinszweckes
3.1.2. Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Skriptenerstellung, etc.
3.1.3. Beratung von Hilfesuchenden in Hinblick auf den Vereinszweck bzw. die Organisation von geeigneten Beratern, sofern die Beratung den Umfang des Vereines übersteigt.
3.1.4. Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
3.2. Materielle Mittel
3.2.1. Mitgliedsbeiträge
3.2.2. Beiträge und Subventionen aus öffentlichen Mitteln
3.2.3. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Sponsoreinnahmen
3.2.4. Erträge aus Veranstaltungen (Stadtfeste, Flohmärkte, etc.)
3.2.5. Abwicklung von Gutscheinaktionen und Gewinnspielen
3.2.6. Einnahmen aus Herausgabe von Zeitschriften zur Information der Bevölkerung der Stadt Melk und des Bezirkes sowie der Gäste
3.2.7. Erträge aus vereinseigenen Unternehmen (Werbeunternehmer etc.)
3.2.8. Erträge aus Verkauf von Werbematerialien (-trägern) an Betriebe in Melk
3.2.9. Erträge aus Vermögensverwaltung
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Ordentliche Mitglieder – sind jene Mitglieder, die den vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen.
4.2. Fördernde Mitglieder – sind Personen, die den Verein durch materielle Mittelzuwendungen unterstützen.
4.3. Ehrenmitglieder
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Schließung des Betriebes, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Wird jedoch der freiwillige Austritt nicht zum Jahresende erklärt, so wird das scheidende Mitglied des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrages verlustig. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung entsteht nicht.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Wird der Ausschluss nicht zum Jahresende ausgesprochen, so hat das scheidende Mitglied Anspruch auf anteilige Rückzahlung des bereits entrichteten Jahresmitgliedsbeitrages.
6.3.1. Ein automatischer Ausschlussgrund ist die Nicht-Entrichtung des Mitgliedsbeitrages über eine Zeit von 2 Jahren.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrechts steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu erwirken.
8. Die Mitgliederversammlung
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7. der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei statuengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
8.7. Die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Wahl und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, bei denen das Statut des Vereines geändert und der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/des Obmannes den Ausschlag, bei deren/dessen Verhinderung der Kassier bzw. deren/dessen Stellvertreter/in.
8.8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert ist, so führt der Kassier bzw. deren/dessen Stellvertreter/in den Vorsitz.
9. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
9.2. Beschlussfassung über den Voranschlag
9.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
9.4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
9.5. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
9.6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10. Der Vorstand (Leitungsorgan des Vereins)
10.1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem Obfrau/Obmann und mind. 1 Stellvertreter
dem Schriftführer und bei Bedarf 1 Stellvertreter
dem Kassier und bei Bedarf 1 Stellvertreter
den beiden Rechnungsprüfern
Im Folgenden bezeichnet die Wortwahl „Vorstand“ diese eigentlichen Vorstandsmitglieder, es sei denn es ist ausdrücklich vom erweiterten Vorstand die Rede,
10.2. sowie höchstens zwanzig Beiräten.
10.3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.4. Der Vorstand wird durch die/den Obfrau/Obmann bzw. deren/dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier.
10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Obfrau/Obmann den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die deren/dessen Stellvertreters, bei dessen Verhinderung die des Kassiers. Bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
10.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines wirksam. Im Falle der Neuwahl weiterer Vorstandsmitglieder muss der verbleibende Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.